§ 1 Name und Sitz des Vereines
(1) Der Verein führt den Namen "Shotokan Karateclub Wiener Neustadt".
(2) Er hat seinen Sitz in 2700 Wiener Neustadt
(3) Der Verein übt seine Tätigkeit nur innerhalb von Österreich aus.
(4) Zweigvereine sind nicht beabsichtigt.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Ausübung fernöstlicher Kampfsportarten mit dem Hauptziel der Förderung des "Traditionellen Karatestils". Er ist ein unpolitischer, demokratisch geführter und nicht auf Gewinn orientierter Verein.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und ihrer Aufbringung
(1) Der Vereinszweck wird durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel angestrebt.
(2) Als ideelle Mittel dienen: das regelmäßige Training unter der Leitung qualifizierter Trainer, Vorträge, Lehrgänge, Seminare, Exkursionen und Versammlungen
(3) Die erforderlichen Mittel materieller Natur werden aufgebracht durch:
a) die von Mitgliedern zu leistenden Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b) allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen, sowie aus Kursen und Lehrgängen;
c) Subventionen aus öffentlichen Mitteln;
d) Sach- und Geldspenden.
§ 4 Arten der Vereinsmitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, in außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind solche, die zur Erreichung des Vereinszweckes einen wesentlichen Beitrag leisten oder den Verein nach außen hin vertreten. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die am Karateunterricht aktiv teilnehmen und sich so in der Kunst des Karate weiterbilden. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Vereinsmitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können physische Personen werden.
(1) Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand; sie kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Eine Berufung gegen die Ablehnung ist nicht zulässig.
(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Antrag des Vorstandes mit Beschluss der Generalversammlung.
(3) Vor Entstehung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Gründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereines wirksam.
§ 6 Mitgliedsausweis
Jedes Mitglied erhält nach seiner Aufnahme einen Mitgliedsausweis, in dem abgelegte Prüfungen und absolvierte Lehrgänge eingetragen werden..
§ 7 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
(1) Alle ordentlichen Mitglieder des Vereines sind berechtigt an der Generalversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen, sowie das Stimmrecht auszuüben und das aktive und passive Wahlrecht wahrzunehmen. Ferner steht allen Mitgliedern das Recht zu, an den unter §3 (2) genannten Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des Vereines zu wahren, die Vereinsstatuten zu beachten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu respektieren. Desgleichen sind alle Mitglieder - mit Ausnahme der Ehrenmitglieder - zur Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge, in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe, verpflichtet.
§ 8 Beendigung der Vereinsmitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende jeden Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens eine Woche vorher schriftlich erklärt werden. Eine verspätete Austrittserklärung wird erst zum nächsten Austrittstermin (Ende des Folgemoats) wirksam.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand wegen gröblicher Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen ehrenwidrigen Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung auf Antrag zulässig. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedssrechte. Aus dem gleichen Grund kann auf Antrag des Vorstandes die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft beschlossen werden.
§ 9 Vereinsorgane
Als Organe des Vereines fungieren:
die Generalversammlung
der Vorstand
das Kontrollorgan
das Schiedsgericht
§ 10 Die Generalversammlung
(1) Innerhalb der ersten 6 Monate des Jahres treten die Vereinsmitglieder am Sitz des Vereines zur ordentlichen Generalversammlung (GV) zusammen.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
(3) Anträge der Mitglieder können nur dann auf die Tagesordnung der Generalversammlung gesetzt werden, wenn sie spätestens eine Woche vor deren Zusammentritt beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.
(4) Die Einberufung der Generalversammlung hat der Vorstand durch schriftliche Bekanntgabe vorzunehmen. Die Einberufungen müssen spätestens eine Woche vor Zusammentritt der Generalversammlung ergehen. Sie haben den Zeitpunkt und den Ort der Versammlung genau zu bezeichnen und die Tagesordnung bekanntzugeben.
(5) Der Vorsitz in der Generalversammlung obliegt dem Präsidenten, bei Verhinderung seinem benannten Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so hat das älteste Mitglied des anwesenden Vorstandes den Vorsitz zu führen.
(6) Gültige Beschlüsse können nur über Anträge gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen. Ausgenommen hievon sind Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung.
(7) Die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder gegeben. Mangelt der Generalversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt ihres Beginnes die Beschlussfähigkeit, so wird sie auf eine halbe Stunde vertagt und ist sodann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
(8) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse auf Änderung der Vereinsstatuten oder auf Auflösung des Vereines erfordern jedoch eine 2/3 - Mehrheit.
(9) Bei jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen; aus diesem müssen insbesondere die Gegenstände der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse und deren statutenmäßige Gültigkeit zu ersehen sein. Das Protokoll ist vom Schriftführer oder Präsidenten zu unterfertigen.
§ 11 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b) Beschlussfassung über den Voranschlag,
c) Bestellung und allfällige Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und des Kontrollorgans,
d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder,
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
f) Entscheidung über Berufung gegen Ausschluss von der Vereinsmitgliedschaft,
g) Behandlung besonderer auf der Tagesordnung stehender Fragen,
h) Änderung der Vereinsstatuten und freiwillige Auflösung des Vereines.
§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus Präsident, Schriftführer, Kassier und Technischem Direktor. Die Vertretung bei Abwesenheit des Präsidenten übernimmt der Technische Direktor. Bei Bedarf können vom Vorstand Beiräte ernannt werden. Die Vorstandsmitglieder können auf Wunsch zusätzlich einen Ehrenpräsidenten wählen.
(2) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre.
(3) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder entheben. Der Vorstand ist berechtigt, Vorstandsmitglieder zu entheben, die 3 aufeinanderfolgende Sitzungen unentschuldigt versäumt haben.
(4) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Dieser gilt auf Wunsch ab sofort, oder mit Datum der nächsten Generalversammlung. Die Nachbesetzung fällt in das Aufgabengebiet des Vorstandes und wird bei der nächsten Generalversammlung nachträglich genehmigt. Sollten mehrere oder alle Vorstandsmitglieder gleichzeitig zurücktreten, hat der scheidende Vorstand unmittelbar eine Generalversammlung einzuberufen.
(5) Der Vorstand tritt einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder oder auf Verlangen des Kontrollorgans hat binnen einer Woche eine außerordentliche Sitzung stattzufinden. Im Bedarfsfall kann der Präsident den Vorstand jederzeit zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen.
(6) Die Einberufung zu den Sitzungen hat der Präsident, bei Verhinderung sein benannter Stellvertreter vorzunehmen; sie hat zeitgerecht und in geeigneter Weise zu erfolgen.
(7) Der Vorsitz in den Sitzungen obliegt dem Präsidenten, bei Verhinderung dem Technischen Direktor. Ist auch dieser verhindert, so hat das älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz zu führen.
(8) Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn alle Vorstandsmitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(9) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(10) Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen; aus diesem müssen insbesondere die Gegenstände der Verhandlung, die gefaßten Beschlüsse und deren statutenmäßige Gültigkeit zu ersehen sein. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(11) Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme beizuwohnen.
§ 13 Aufgabenkreis des Vereinsvorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines unter Bedachtnahme auf die geltenden Gesetze, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Generalversammlung. Insbesondere kommen dem Vorstand folgende Aufgaben zu:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b) Ausarbeitung der Tagesordnung und sonstige Vorarbeiten für die Generalversammlung,
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung,
d) Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung,
e) Verwaltung des Vereinsvermögens,
f) Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern,
g) Besorgung aller Geschäfte, die nicht statutengemäß der Generalversammlung vorbehalten oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär, ihm obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte und die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er überwacht die Einhaltung der gesetzlichen sowie die Statutenbestimmungen, führt in der Generalversammlung und in den Sitzungen des Vorstandes den Vorsitz, sorgt für die Durchführung der von diesen Organen gefaßten Beschlüsse und erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte. Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die der Beschlufssassung der Generalversammlung oder des Vorstandes unterliegen unter eigener Verantwortung selbständig anzuordnen; dies bedarf jedoch der nachträglichen Genehmigung durch den zuständigen Vorstand.
(2) Der von den Vorstandsmitgliedern gewählte Ehrenpräsident hat keine juristische Funktion innerhalb des Vereines. Er hat jedoch Sitz und beratende Stimme im Vorstand.
(3) Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle über die Generalversammlung und die Sitzungen des Vorstandes. Er fungiert auch als Hilfskraft des Präsidenten.
(4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(5) Schriftliche Bekanntmachungen des Vereines sind vom Präsidenten oder vom Schriftführer (sofoern Finanzgebarung vom Kassier) zu unterfertigen.
(6) Dem Technischen Direktor obliegt die technische Betreuung der Vereinsmitglieder, die Weiterentwicklung des traditionellen Karate, sowie die Koordination der sportlichen Belange. Ihm obliegt die Vertretung des Präsidenten im Falle der Abwesenheit.
§ 15 Die Rechnungsprüfer
(1) Das Rechnungsprüferteam besteht aus 2 Mitgliedern, die von der Generalversammlung aus der Zahl der ordentlichen Vereinsmitglieder gewählt werden. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
(2) Die Amtsdauer der Rechnungsprüfer beträgt 3 Jahre. Ausscheidende oder frühere Mitglieder des Kontrollorgans können wieder gewählt werden.
(3) Die Rechnungsprüfer treten einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Eine außerordentliche Sitzung findet statt, wenn eine solche von den Rechnungsprüfern als notwendig erachtet wird.
(4) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Kontrolle der finanziellen Gebarungen des Vereins und die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses. Das Kontrollorgan ist befugt jederzeit in die Korrespondenz, die Geschäftsbücher und die sonstigen Belege des Vereines Einsicht zu nehmen und Aufklärung zu verlangen. Es hat über seine Feststellungen der Generalversammlung zu berichten.
(5) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß die Bestimmungen des § 12 Abs. 4 bis 5 und Abs. 7 bis 11.
§ 16 Das Schiedsgericht
(1) In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhalten entscheidet ein Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Je 2 hievon sind innerhalb einer vom Vorstand gesetzten Frist von den beiden Streitteilen namhaft zu machen. Diese 4 Mitglieder wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
(5) Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind vereinsintern endgültig.
§ 17 Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur durch die Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes vorhandene Vereinsvermögendarf in keiner, wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist einer von der, die Auflösung beschließende Generalversammlung zu bestimmenden und als gemeinnützig, mildtätig oder sportlich tätigen Organisation zu übergeben. Das Vereinsvermögen ist jedenfalls für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden und ist dafür dem scheidenden Vereinsvorstand oder von einem, durch die Generalversammlung hierzu bestimmten Liquidator zu übergeben.