| Vortrag Selbstverteidigung und Strafrecht/Notwehr |
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eine ZusammenfassungVortragender: Dr. Oliver Haentjens Für Notwehr oder Nothilfe gelten die gleichen rechtlichen Bestimmungen. Das Gesetz unterscheidet hier nicht. Es muss ein rechtswidriger (d. h. lt. Gesetz verbotener) Angriff vorliegen gegen:
Weit verbreiteter Irrtum: Kampfkunst/Kampfsport gilt juristisch NICHT als Waffe! Zeitpunkt der NotwehrBasis ein gegenwärtiger oder unmittelbar bevorstehender Angriff (z. B. Angreifer ballt Faust oder holt aus). Das Problem liegt hier in der Abschätzung. Die Timingform SEN ist für Zeugen schwer als Präventionsmaßnahme zu erkennen! Auf der anderen Seite kann man bei der Ausübung der Notwehr auch aktiv Angriffstechniken durchführen, nicht nur Blocks. Laut OGH besteht keine Pflicht einen Angreifer über seine Fähigkeiten im Bereich Kampfkunst/Kampfsport zu informieren. Nach der NotwehrsituationLaut OGH muß Wirkung der ersten Verteidigungshandlung abgewartet werden (ausgenommen lt. OGH sind besondere Stresssituationen). Es gibt keine Notwehr mehr, wenn der Angriff bereits abgeschlossen ist (Verweis auf Unmittelbarkeit). Dies bedeutet unter anderem:
Es gibt nach einer solchen Situation das private Anhalte- Festhalterecht mit "angemessenen Mitteln". Jedoch sollte hierbei immer die Gefährlichkeit abgeschätzt werden. Rechtswidrigkeit des AngriffesDer Angriff muß rechtswidrig sein - also zB keine Notwehr bei berechtigter Festnahme durch Polizei. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter auch schuldhaft handelt - also auch Notwehr gegen Strafunmündige, wie z.B. Geisteskranke. Vermeidung einer GefahrensituationEs gibt keine Pflicht, einer aus der Entfernung bereits gefährlich anmutenden Situation ausweichen zu müssen. Lt. OGH "Recht braucht Unrecht nicht weichen". Natürlich ist es aber manchmal sinnvoller... Sozial rechtliche Ausnahmen könnten hier nur bilden: Kinder, Unreife, Geisteskranke (nicht jedoch Betrunkene). VerhältnismäßigkeitDie Abwehr muss sich auf die dafür notwendige Verteidigung beschränken. Hiermit ist gemeint, der Einsatz des schonendsten Mittels. Man muss sich aber nicht mit einer Abwehr begnügen, deren Wirkung zweifelhaft ist. Diese Art von Abwehr könnte die Angriffslust eventuell sogar noch steigern. Relevant für "die notwendige Stärke" der Gegenmaßnahmen sind:
Die Notwehr muss immer das letzte Mittel und verhältnismäßig sein! Ist eine Kampfkunstausbildung im Fall einer Klage relevant? Kann sein, hängt vom Richter ab. In der Praxis eher ja. NotwehrüberschreitungDies bedeutet eine Unverhältnismäßigkeit der Gegenmaßnahme, mit der ich agiere. Daraus resultiert eine Strafbarkeit für meine Handlung. Es gibt zwei Arten:
Besonders ist an dieser Stelle zu verweisen: Nach Notwehrsituation Hilfe für den verletzten Angreifer holen (Rettung rufen; man muß aber nicht vor Ort bleiben - könnte ja Gefahr bedeuten). Wenn es doch passiert istSollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, sollte aus verschiedensten Gründen unbedingt ein Anwalt hinzugezogen werden. Bei der ersten Einvernahme nach einer Selbstverteidigungssituation kann man folgende Dinge vorbringen (sollten natürlich auch von der inneren Einstellung her auch so sein):
Grundsätzlich gilt: JEDER VERMIEDENE KAMPF IST EIN GEWONNENER! OSS! |



