Vortrag Selbstverteidigung und Strafrecht/Notwehr PDF Drucken E-Mail

eine Zusammenfassung

Vortragender: Dr. Oliver Haentjens
Organisation: M.A.R.S.
Ort: Hotel Corvinus, Wiener Neustadt
Datum, Uhrzeit: 10.09.2011, 19:30


Für Notwehr oder Nothilfe gelten die gleichen rechtlichen Bestimmungen. Das Gesetz unterscheidet hier nicht. Es muss ein rechtswidriger (d. h. lt. Gesetz verbotener) Angriff vorliegen gegen:

  • Leben und Gesundheit (körperliche Unversehrtheit)
  • Freiheit
  • Geschlechtssphäre
  • Vermögen und Eigentum
  • Ein Angriff gegen die Ehre (beispielsweise verbale Beleidigung) ist nicht ausreichend.
  • Des weiteren kann man sich nicht auf Notwehr berufen, wenn man im Vorfeld den Angriff des anderen selbst provozierte

Weit verbreiteter Irrtum: Kampfkunst/Kampfsport gilt juristisch NICHT als Waffe!

Zeitpunkt der Notwehr

Basis ein gegenwärtiger oder unmittelbar bevorstehender Angriff (z. B. Angreifer ballt Faust oder holt aus). Das Problem liegt hier in der Abschätzung. Die Timingform SEN ist für Zeugen schwer als Präventionsmaßnahme zu erkennen! Auf der anderen Seite kann man bei der Ausübung der Notwehr auch aktiv Angriffstechniken durchführen, nicht nur Blocks.

Laut OGH besteht keine Pflicht einen Angreifer über seine Fähigkeiten im Bereich Kampfkunst/Kampfsport zu informieren.

Nach der Notwehrsituation

Laut OGH muß Wirkung der ersten Verteidigungshandlung abgewartet werden (ausgenommen lt. OGH sind besondere Stresssituationen).

Es gibt keine Notwehr mehr, wenn der Angriff bereits abgeschlossen ist (Verweis auf Unmittelbarkeit). Dies bedeutet unter anderem:

  • Angreifer gibt auf
  • Angreifer bezwungen
  • Angriff misslungen
  • Angriffsziel erreicht

Es gibt nach einer solchen Situation das private Anhalte- Festhalterecht mit "angemessenen Mitteln". Jedoch sollte hierbei immer die Gefährlichkeit abgeschätzt werden.

Rechtswidrigkeit des Angriffes

Der Angriff muß rechtswidrig sein - also zB keine Notwehr bei berechtigter Festnahme durch Polizei.

Es ist nicht erforderlich, dass der Täter auch schuldhaft handelt - also auch Notwehr gegen Strafunmündige, wie z.B. Geisteskranke.

Vermeidung einer Gefahrensituation

Es gibt keine Pflicht, einer aus der Entfernung bereits gefährlich anmutenden Situation ausweichen zu müssen. Lt. OGH "Recht braucht Unrecht nicht weichen". Natürlich ist es aber manchmal sinnvoller...

Sozial rechtliche Ausnahmen könnten hier nur bilden: Kinder, Unreife, Geisteskranke (nicht jedoch Betrunkene).

Verhältnismäßigkeit

Die Abwehr muss sich auf die dafür notwendige Verteidigung beschränken. Hiermit ist gemeint, der Einsatz des schonendsten Mittels. Man muss sich aber nicht mit einer Abwehr begnügen, deren Wirkung zweifelhaft ist. Diese Art von Abwehr könnte die Angriffslust eventuell sogar noch steigern. Relevant für "die notwendige Stärke" der Gegenmaßnahmen sind:

  • Art und Intensität des Angriffel (z.B. mit/ohne Waffe)
  • Gefährlichkeit des Angreifers (z. B. Gewicht/Größe/Vorstrafen)
  • Die zur Abwehr zur Verfügung stehenden Mittel
  • Vorliegen einer besonderen Stresssituation

Die Notwehr muss immer das letzte Mittel und verhältnismäßig sein!

Ist eine Kampfkunstausbildung im Fall einer Klage relevant? Kann sein, hängt vom Richter ab. In der Praxis eher ja.

Notwehrüberschreitung

Dies bedeutet eine Unverhältnismäßigkeit der Gegenmaßnahme, mit der ich agiere. Daraus resultiert eine Strafbarkeit für meine Handlung. Es gibt zwei Arten:

  • Überschreitung aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken. Dies bedeutet keine Strafbarkeit. Ausnahmen hierbei sind: Vorsatz oder Fahrlässigkeit
  • Überschreitung aus Zorn, Wut oder Aufwallung. Dies bedeutet Strafbarkeit (aber ev. Milderungsgrund).

Besonders ist an dieser Stelle zu verweisen: Nach Notwehrsituation Hilfe für den verletzten Angreifer holen (Rettung rufen; man muß aber nicht vor Ort bleiben - könnte ja Gefahr bedeuten).

Wenn es doch passiert ist

Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, sollte aus verschiedensten Gründen unbedingt ein Anwalt hinzugezogen werden. Bei der ersten Einvernahme nach einer Selbstverteidigungssituation kann man folgende Dinge vorbringen (sollten natürlich auch von der inneren Einstellung her auch so sein):

  • Reflexbewegung (Reflexhandlung)
  • Wollte den Angreifer nicht verletzen
  • Habe mich sehr geängstigt!

Grundsätzlich gilt: JEDER VERMIEDENE KAMPF IST EIN GEWONNENER!

OSS!

 

© 2009 Shotokan Karate Club Wiener Neustadt! All rights reserved!
Design & Development by C4S - consulting 4 solutions